Satzung des Doppelkopfvereines Fuchsexperten Berlin 92
§1
Der Verein führt den Namen „Fuchsexperten Berlin 92”, hat seinen Sitz in Berlin und ist den Deutschen Doppelkopfverband e.V. (im Folgenden DDV genannt) angeschlossen.
§2
Zweck des Vereins ist es, unter Ausschluss von Erwerbsinteressen, das Kartenspiel „ Doppelkopf ” zu spielen, an Turnieren und Wettbewerben teilzunehmen und die Geselligkeit zu pflegen.
§3 Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sein. Erstmitglieder werden beim Deutschen Doppelkopf Verband (DDV) als Erstmitglieder gemeldet. Sie sind automatisch für Veranstaltungen des Verbandes für den Verein spielberechtigt. Den Verbandsbeitrag bezahlt der Verein. Über die Ausnahmen hinsichtlich Mindestalter entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die bereits in einem anderen Verein des DDV Mitglied sind, werden als Zweitmitglieder bezeichnet. Sie sind für Ihren Erstverein startberechtigt, es fallen keine Beiträge für den Verband an. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand anhand der zuvor durchzuführenden Mitgliederbefragung. Eine Teilnahme von mindestens 10 Spielrunden der Vereinsabende sollte als Mindestmaß vor der Antragstellung auf Mitgliedschaft gegeben sein. Die Mitgliederbefragung gilt erst ab Stimmabgabe von mindestens 1/3 der Gesamtmitgliederzahl mit einer einfachen Mehrheit als beschlussfähig.
§4
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag kalenderjährlich, am Beginn des Vereinsjahres für das kommende Vereinsjahr zu entrichten. Gastspieler zahlen an Spieltagen, an denen sie anwesend sind, einen Unkostenbeitrag. Über die Höhe beider Beträge entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§5
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Auflösung des Vereins
c) Austritt
Dieser ist nur kalenderjährlich mit vorheriger Anzeigepflicht von 4 Wochen zulässig. Ausnahmen kann der Vorstand analog der Turnierspielordnung des DDV genehmigen.
d) Missachtung von Verbindlichkeiten
Kommt ein Mitglied seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht mehr pünktlich nach, endet seine Mitgliedschaft
e) Ausschluss
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch einfache Mehrheit von der außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt; dem betroffenen Mitglied soll vor Ausschluss Gelegenheit gegeben werden, sich der Mitgliederversammlung gegenüber zu äußern.
§6
Organe des Vereins sind:
1.der Vorstand
2.die Mitgliederversammlung
§7
Dem Vorstand gehören an:
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3.ein Beisitzer
Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Treten im Laufe der Amtszeit Lücken ein, ergänzt sich der Vorstand bis zur Neuwahl durch Berufung.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig und entscheidet durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand entscheidet in allen nicht der Mitgliederversammlung zugeordneten Aufgaben und beruft die Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein.
Der Vorstand ist dem Kassenwart gegenüber uneingeschränkt weisungsbefugt.
§8
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.
Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen über:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl eines Kassenwartes für die Dauer von einem Jahr
d) Wahl des Kassenprüfers für die Dauer von einem Jahr
e) Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge
f ) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins, jedoch durch 3/4 Mehrheit
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Über den Ablauf ist ein Protokoll zu führen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, welche nicht übertragbar ist.
§9
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens 40 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe oder durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
§10
Der Spielbetrieb an den Spieltagen wird nach den Turnierspielregeln (TSR) und der Turnierspielordnug (TSO) des DDV durchgeführt.
Änderungen können kurzfristig vom Vorstand bekanntgegeben werden.
§11
Im Falle einer Auflösung des Vereins werden eventuell vorhandene Überschüsse einer gemeinnützigen Einrichtung zur Verfügung gestellt.
§12
Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse und sein Alter auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2. Als Mitglied des DDV ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an diesen zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum und Adresse, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
3. Der Verein informiert die Tagespresse sowie den Verband über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins und der des Verbands veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Verband von dem Widerspruch des Mitglieds.
4. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
5. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 13
Diese Satzung tritt am 01.12.2018 in Kraft. Die Satzung ersetzt die Satzung vom 27.02.2004.